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Schechen-Pfaffenhofen, 24.02.2009

Dr. Helmut Klemm


Eine Kollegin aus dem KV-Bereich Bremen stellt folgende Frage:

Ich streite mich mit meiner Krankenkasse (TK) wegen einer Spiraleneinlage Mirena aus medizinischer Indikation. Ich soll die Einlage nach der Ziffer 08330 abrechnen. Das ist in keinster Weise kostendeckend, immerhin ein kleiner operativer Eingriff und mein medizinisches Risiko, Aufklärungspflicht, Sterilisation von Instrumenten, das alles für 6,48 €. Die KV Bremen hat inzwischen der TK Recht gegeben, dass ich die IUP-Einlage tatsächlich mit der GKV Ziffer 08330 abrechnen muss. Ist das rechtens?
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Frage
Wenn ich 01430 statt 08211/08212 bei einem Rezept ansetze, eröffnet dies auch ein Medikamenten-/Heilmittel-/Labor-Budget? Oder doch besser die Ziffer 08211? Eröffnet diese Ziffer ein Medikamenten-/Heilmittel-/Labor-Budget?
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Frage
Immer häufiger werden in der letzten Zeit Abrechnungsziffern von Privatversicherungen gestrichen? Wie könnte man im vorliegenden Fall argumentieren?
- A 3571 für den immunologischen Stuhltest mit der Begründung: "Der durchgeführte Stuhltest stellt eine Maßnahme zur Früherkennung von Krankheiten dar. Für derartige Maßnahmen können keine Leistungen erbracht werden."
- A 3911 für den NMP22 Bladder-Chek-Test mit der Begründung: "Die GOÄ Ziffer A-3911 ist nicht Bestandteil der GOÄ und somit nicht erstattungsfähig."

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Frage
Können Sie mir bitte die aktuellen Steigerungssätze für Post B KVB I - III und KVB IV mitteilen?
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IGEL       


Deutsches Ärzteblatt Redaktion
Abt. Leserbriefe
Ottostr. 12

50859 Köln

Schechen, 18.04.2011

Deutsches Ärzteblatt Jahrgang 108 / Heft 13 / 1. April 2011
Handlungsbedarf bei IGeL

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o. g. redaktionellen Beitrag möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Wenn Herr Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in dem o.g. Artikel anführt, dass beispielsweise keine Leistungen als IGeL angeboten werden dürften, die eigentlich Kassenleistungen seien, so irrt er gewaltig. Bei der ganzen Diskussion wird immer übersehen, dass die eigentlichen Kriterien die vorhandene oder fehlende Indikationsstellung darstellen. Das wird besonders deutlich an den Beispielen der vaginalen Ultraschalluntersuchung bzw. einer Stuhluntersuchung auf okkultes Blut.

Ein unauffälliger gynäkologischer Tastbefund im Rahmen einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung lässt auch unter dem Gebot von § 12 SGB V keine nachfolgende vaginale Ultraschalluntersuchung zu. Welche veritable Aussagekraft, die alleinige Tastuntersuchung des weiblichen Genitale hat, das können besonders die Patientinnen bezeugen, bei denen, wohlgemerkt bei unauffälligem Tastbefund, eine vaginale Ultraschalluntersuchung nicht durchgeführt wurde und dadurch eine behandlungsbedürftige Krankheit übersehen wurde. Wollen aber sowohl Patientin wie auch behandelnder Arzt mehr subjektive Sicherheit am Ende der Diagnostikkette erhalten, dann führt kein Weg an der vaginalen Ultraschalluntersuchung vorbei. Aufgrund der Rahmenbedingungen der Gesetzlichen Krankenversicherung kann eine derartige Untersuchung dann nur, selbstverständlich unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Formalitäten, als Individuelle Gesundheitsleistung durchgeführt werden. Selbstverständlich ist die selbe Ultraschalluntersuchung bei auffälligem Tastbefund immer, auch unter dem Diktat der RLV-Systematik, eine GKV-Leistung. Die vorhandene oder fehlende Indikation machen eben den Unterschied.

Seit mehr als 20 Jahren führe ich Seminare für Gynäkologische Praxen, unter anderem auch zum Thema Individuelle Gesundheitsleistungen durch. Bis heute habe ich nicht eine einzige Gynäkologische Praxis gefunden, die bei sich selbst oder ihrer Verwandtschaft oder ihren Angestellten eine Stuhluntersuchung auf okkultes Blut nach der Guajak-Methode (von der GKV bezahlter Test) durchgeführt hätte oder durchführen würden. Die Ursache dafür ist eindeutig: Welche(r) Ärztin/Arzt akzeptiert für sich selbst eine Sensivität die bestenfalls zwischen 30 und 40% liegt? Immunologische Tests erreichen dagegen immerhin eine Sensivität, die zwischen 70 und 75% liegt. Da der Gemeinsame Bundesausschuss seit Jahren sich nicht für immunologische Stuhltests aussprechen konnte, bleibt den Arztpraxen in Deutschland nur der Weg, den besseren Test als Individuelle Gesundheitsleistung anzubieten.

Fazit: Sinnvolle Individuelle Gesundheitsleistungen entlassen den Arzt aus der zwangsbudgetierten Medizin und erlauben ihm wieder die Medizin zu machen, von der er selbst überzeugt ist. Darüber hinaus wird aus einer von der GKV entmündigten Patientin eine eigenverantwortlich handelnde und selbst bestimmte Patientin.

Dr. Helmut Klemm
(Ehemaliger Vorsitzender der KBV-Vertreter-Versammlung)

 

 

Kein HIV-Test bei schwangerer Patientin

Bayerischer Gynäkologe muss 1,4 Millionen Schadenersatz zahlen.

In seiner jüngsten Rechtssprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass ein Befunderhebungsfehler ausreicht, um die Beweislast zu Gunsten des Patienten und damit zu Lasten des Arztes umzukehren. Diese Auffassung des BGH kam auch zum Tragen in einem bayerischen Gerichtsverfahren. Hier hatte ein bayerischer Gynäkologe es unterlassen, die schwangere Patientin zu fragen, ob sie einen HIV-Test machen wolle. „Auftreten und Aussehen“ der betroffenen Patientin hatte den Gynäkologen dazu veranlasst, keinen HIV-Test vorzuschlagen. Entgegen diesem subjektiven Eindruck litt die Patientin ohne ihr eigenes Wissen an einer HIV-Infektion. Mit dieser eigenen HIV-Infektion gebar die Schwangere ein geistig und körperlich behindertes Kind. Es heißt in den Mutterschaftsrichtlinien, ein HIV-Test sei „gegebenenfalls bei jeder Schwangeren durchzuführen“. Eine Umfrage hat nun ergeben, dass 93 % aller Münchener Gynäkologen diesen Test einsetzen. Dies lasse darauf schließen, dass der Test „Standard“ sei. So argumentierte das LG München.

Cave!

Jeder schwangeren Patientin muss im persönlichen Arzt/Patientinnen-Gespräch der HIV-Test angeboten werden.

Willigt die Patientin ein, dann liegt ohnehin danach ein Laborergebnis diesbezüglich vor.

Bei Ablehnung durch die Patientin ist dies in aller Deutlichkeit in der Patientenakte zu vermerken.

GOÄ – GOP 415

Noch immer haben viele Gynäkologische Praxen ein Problem mit der Abrechnung des Ultraschalls bei Gemini-Schwangerschaft nach GOP 415. Es soll hier nicht über die fehlerhaften Varianten der Abrechnung berichtet werden. Hier soll allein die regelhafte sichere Abrechnung dargestellt werden. Eine Mehrlings-Schwangerschaft kann nur mit einem Ansatz nach Nr. 415 abgerechnet werden. Der Mehraufwand für die Leistungserbringung ist ausschließlich über die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors möglich. Zur Begründung dieses gewählten höheren Steigerungsfaktors sind Begriffe wie Gemini oder Mehrlings-Schwangerschaft zu verwenden, so dass die Liquidation wie folgt aussehen sollte.
GOP 415 / Anzahl 1 / Faktor 3,5 / Betrag 61,20 € / Begründung: Gemini, Mehrlings-Schwangerschaft.

Eine andere davon abweichende Abrechnungsvariante wäre nicht korrekt.